Die Witwe eines Urhebers erbte ua Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten und beteiligte die Pflichtteilsberechtigten an den laufenden Tantiemen. Strittig ist, ob die an die Pflichtteilsberechtigten bezahlten Anteile an den Tantiemen bei der Witwe abzugsfähig sind.