Mittlerweile gehören jährlich individuell vereinbarte Ziele, bei deren Erreichung eine Prämie zustehen soll, zum arbeitsrechtlichen Unternehmensalltag. Bei Bestehen eines Betriebsrats (BR) stellt sich dabei in der Praxis häufig die Frage, ob diesem bei der Einführung und Ausgestaltung eines solchen Entlohnungsmodells ein zwingendes Mitwirkungsrecht gem § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG zusteht.