BVergG § 318
Die Kumulierung und Multiplizierung der (hohen) Pauschalgebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes nach BVergG 2006 ist unsachlich und behindert die Effizienz des Rechtsschutzes. Die angefochtene Wortfolge „den §§320 Abs1, 328 Abs1 und“ in §318 Abs1 sowie die Wortfolge „Dienstleistungsaufträge ... 1600 €“ in der letzten Zeile des Anhanges XIX waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.