EO § 399 Abs 1 Z 2
Auf Antrag des Gegners ist die einstweilige Verfügung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer gem § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben.
Auch bei Fehlen einer entsprechenden Einschränkung im Aufhebungsbeschluss wirkt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Regelfall nicht auf den Bewilligungszeitpunkt, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer (hier: Rechtskraft des im Hauptverfahren ergangenen Urteils) zurück. Die gefährdete Partei kann deshalb trotz Aufhebung weiterhin Exekution wegen Verstößen gegen die einstweilige Verfügung führen, die während ihrer Geltungsdauer begangen wurden.