ABGB § 1311
KO idF vor 1. 7. 2010 § 69 Abs 2 und Abs 5
Ganz allgemein gilt, dass Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer der GmbH nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen können, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung von gerade auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetze zugefügt haben. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes wird kein strenger Beweis des Kausalzusammenhanges gefordert. Dies darf allerdings nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung