ABGB: § 154 Abs 3, § 282 Abs 1 idF vor BGBl I 2006/92, §§ 1295, 1299
ZPO § 6a
Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch einen nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter bedarf im Passivprozess des Pflegebefohlenen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch dann, wenn sich die Genehmigung negativ auf dessen Erfolgsaussichten auswirkt.