GenG § 5 Z 7, § 15
Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenenschaft steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden.
OGH 25. 5. 2007, 6 Ob 92/07h