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Mängelrüge nach Entdeckung eines verborgenen Mangels: UGB - HGB

WirtschaftsrechtJudikatur UnternehmensrechtRdW 2007/742RdW 2007, 727 Heft 12 v. 18.12.2007

HGB § 377

UGB § 377

Durch das mit 1. 1. 2007 in Kraft getretene Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 wurden die Bestimmungen über die Mängelrüge geändert, und zwar auch hinsichtlich der Rügepflicht des Käufers nach Entdeckung eines verborgenen Mangels. So muss nunmehr der Käufer nach § 377 Abs 3 UGB dem Verkäufer einen Mangel der Ware, der sich erst später zeigt, erst „in angemessener Frist“ anzeigen (bisher: unverzüglich nach Entdeckung). Der Gesetzgeber wollte damit die Schärfe des § 377 HGB mildern und die Fristen erstrecken.

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