HGB § 377
UGB § 377
Durch das mit 1. 1. 2007 in Kraft getretene Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 wurden die Bestimmungen über die Mängelrüge geändert, und zwar auch hinsichtlich der Rügepflicht des Käufers nach Entdeckung eines verborgenen Mangels. So muss nunmehr der Käufer nach § 377 Abs 3 UGB dem Verkäufer einen Mangel der Ware, der sich erst später zeigt, erst „in angemessener Frist“ anzeigen (bisher: unverzüglich nach Entdeckung). Der Gesetzgeber wollte damit die Schärfe des § 377 HGB mildern und die Fristen erstrecken.