ABGB: §§ 934 f, 1053 ff, 1267 f
ECG § 20
Bei der Internetauktion eines privaten Einlieferers als Verkäufer auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an. Ein solcher Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag und ist daher gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar, weil ferner auch die nur auf Zwangsversteigerungen bezogene Ausnahme gem § 935 ABGB nicht eingreift.