Gem § 18 Abs 2 KStG werden stillen Reserven in Grund und Boden einer vormals befreiten Körperschaft, die während der Steuerbefreiung entstanden sind, besteuert, soweit der Verlust der Steuerbefreiung der Körperschaft innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung des Grund und Bodens eintritt. Vergleicht man diese Regelung mit der durch das StruktAnpG 2006 geänderten Bestimmung des § 6 Z 5 EStG, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, dann scheint sie systemwidrig zu sein. Nach § 6 Z 5 EStG idF StruktAnpG 2006 sind Einlagen von Grund und Boden nämlich mit dem Teilwert anzusetzen. Stille Reserven, die vor der Einlage entstanden sind, werden somit nur insofern besteuert, als sie gem § 30 Abs 1 Z 3 EStG steuerpflichtig sind.