Auch im wieder aufgenommen Verfahren kann von der „Bruttomethode“ auf die „Nettomethode“ iSd § 4 Abs 3 EStG gewechselt werden.
Eine Gastwirtin ermittelte den Gewinn für ihren Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und wählte dabei die „Bruttomethode“.