ASVG § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 333
ABGB § 1295
Kommt ein Versicherter während eines von der Pensionsversicherungsanstalt bewilligten Kuraufenthalts beim Verlassen der Dusche in seinem Zimmer zu Sturz, ist dieser Unfall grundsätzlich wegen des fehlenden inneren Zusammenhanges mit den verordneten Therapien dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzurechnen und steht nicht unter gesetzlichem UV-Schutz.