ABGB §§ 6, 7, 914, 915
Ein zwischen AG und Pensionskasse abgeschlossener Pensionskassenvertrag ist - wie ein Gesetz oder eine BV - nach objektiven Grundsätzen auszulegen. Entscheidend ist, welchen Willen der vertragsschließenden Parteien der Leser dem Text entnehmen kann. Die Berufung auf einen vom Vertragswortlaut abweichenden Parteiwillen muss daher von vornherein erfolglos bleiben.