§ 17 Abs 1 GlBG verbietet - in Ausführung der RL 2000/78/EG - eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (unter anderem) aufgrund der Religion oder Weltanschauung. Der folgende Beitrag versucht, die Reichweite dieser (noch relativ jungen) Bestimmung etwas auszuloten.