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Urteilsveröffentlichung auf der Homepage anstatt in „Pop-up-Fenstern“

WirtschaftsrechtJudikatur ImmaterialgüterrechtRdW 2007/691RdW 2007, 670 Heft 11 v. 21.11.2007

UrhG § 85

Wegen der (gerichtsnotorischen) Verbreitung von „Pop-up-Blockern“ ist eine Urteilsveröffentlichung im Internet auf der Homepage des in Anspruch genommenen Rechteverletzers erforderlich, um die gebotene Aufklärung des Publikums zu ermöglichen.

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