KartG 1988 § 142
Da die Bereicherung des Zuwiderhandelnden nur eines von mehreren gleichrangigen Bemessungskriterien für die kartellrechtliche Geldbuße ist (bloß taxative Aufzählung der Bemessungskriterien im Gesetz), ist eine Geldbuße nicht zwingend mit der gesetzlichen Obergrenze zu bemessen, wenn eine festgestellte Bereicherung des Zuwiderhandelnden diese Obergrenze erreicht oder überschreitet.