UWG §§ 1, 18
ZPO § 502
Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch in Wettbewerbssachen primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch in solchen Rechtssachen die allgemeinen, den Zugang zum OGH regelnden Kriterien.