GmbHG § 76 Abs 2
KO idF vor 1. 7. 2010 § 83 Abs 1, § 117
Die Veräußerung eines Geschäftsanteils eines Gemeinschuldners an einer GmbH bedarf jedenfalls dann eines Noriatsaktes, wenn diese Veräußerung nicht gem § 117 KO vom Konkursgericht und vom Gläubigerausschuss genehmigungspflichtig ist (hier: Reduzierung des Haltens des GmbH-Anteils spätestens mit endgültiger Stilllegung des Unternehmens auf eine bloße Kapitalbeteiligung). An dieser Notariatsaktspflicht ändert auch nichts, dass der Masseverwalter eine konkursgerichtliche Genehmigung des Abtretungsvertrages eingeholt hat.