ABGB: §§ 880a, 896, 914 f,1295, 1302
Eine Garantieerklärung eines Rechtsanwalts in seiner Funktion als Masseverwalter kann nicht ernsthaft dahin aufgefasst werden, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen, verpflichtet.