KSchG § 6 Abs 2 Z 7, § 14 Abs 1
ZPO § 577 (vor SchiedsRÄG 2006)
Ob Schiedsklauseln in Verbrauchergeschäften vor Inkrafttreten des § 6 Abs 2 Z 7 KSchG am 1. 1. 2004 überhaupt rechtswirksam vereinbart werden konnten, bleibt offen. Die Schiedsvereinbarung ist jedenfalls unwirksam, wenn der Tagungsort des vereinbarten Schiedsgerichts entgegen § 14 Abs 1 KSchG keine Nahebeziehung zum Verbraucher (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort, Beschäftigungsort) aufweist. Der bei seinem Wohnsitzgericht geklagte Verbraucher kann sich nicht auf die unwirksame Schiedsvereinbarung berufen und die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts einwenden.