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Bei Wohnsitzgericht geklagter Verbraucher kann sich nicht auf unwirksame Schiedsklausel berufen

WirtschaftsrechtJudikatur KonsumentenschutzRdW 2007/679RdW 2007, 662 Heft 11 v. 21.11.2007

KSchG § 6 Abs 2 Z 7, § 14 Abs 1

ZPO § 577 (vor SchiedsRÄG 2006)

Ob Schiedsklauseln in Verbrauchergeschäften vor Inkrafttreten des § 6 Abs 2 Z 7 KSchG am 1. 1. 2004 überhaupt rechtswirksam vereinbart werden konnten, bleibt offen. Die Schiedsvereinbarung ist jedenfalls unwirksam, wenn der Tagungsort des vereinbarten Schiedsgerichts entgegen § 14 Abs 1 KSchG keine Nahebeziehung zum Verbraucher (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort, Beschäftigungsort) aufweist. Der bei seinem Wohnsitzgericht geklagte Verbraucher kann sich nicht auf die unwirksame Schiedsvereinbarung berufen und die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts einwenden.

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