BWG § 33 Abs 1 und Abs 8
KSchG § 6 Abs 3
Folgende Klausel in den Allgemeinen Privatkreditbedingungen für Fixzinskredite von Verbrauchern widerspricht dem Transparenzgebot: „Bei einer vorzeitigen Rückzahlung innerhalb der Fixzinsperiode werden dem Kreditnehmer die Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % des vorzeitig rückgezahlten Betrages verrechnet.“ Damit bleibt nämlich wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs „Geldmarktsatz“ und va der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe.