PHG §§ 1, 5
Die Wirkungslosigkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, ist ein Produktfehler.
Der Ersatz ist auf die Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder den Ersatz deren Werts beschränkt. Der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst ist nicht zu ersetzen.