Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 3 AVRAG nach einem Betriebsübergang vom neuen Arbeitgeber gekündigt, steht es ihm frei, nicht auf der Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu bestehen, sondern die an sich unwirksame Kündigung zu akzeptieren. Wurde die Kündigung frist- und termingerecht ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer dann aber keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus für einen - wie immer definierten - weiteren Zeitraum. OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 55/07i.