Wird ein Gebäude, das zu Einkünften aus VuV geführt hat, abgebrochen, kann dies zu Werbungskosten führen. Allerdings nach VwGH nur dann, wenn feststeht, dass die Liegenschaft auch in Zukunft zu Einkünften führt.
Die Bf hatte das Gebäude J Straße 28 (und auch das Objekt J Straße 26) vermietet. Das Mietverhältnis betreffend die Nr 28 wurde per 31. 12. 1999 beendet.