In einem österreichischen Ausgangsfall hat der EuGH entschieden, dass ein Betriebsteilübergang vorliegt, wenn ein Teil des Verwaltungspersonals und ein Teil der Leiharbeitnehmer von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zu einem anderen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen wechseln, um dort die gleichen Tätigkeiten für dieselben Kunden auszuüben, und die von dem Übergang betroffenen (Betriebs-)Mittel als solche ausreichen, um die Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. EuGH 13. 9. 2007, C-458/05 , Jouini ua.