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Familienheimfahrt: Den Ort der Einkunftsquelle legt der Bezieher der Einkünfte fest

SteuerrechtRdW 2006/562RdW 2006, 594 Heft 9 v. 15.9.2006

Die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten kann ihren Grund auch darin haben, dass der Arbeitnehmer am Ort des Familienwohnsitzes (zusätzliche) Einkünfte erzielt.

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