Durch die RL 2006/69/EG des Rates vom 24. 7. 2006 wird die 6. MwSt-RL (RL 77/388/EWG) dahingehend geändert, dass einige bisher nur einzelnen Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmeregelungen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges, die sich als nützlich und wirksam erwiesen haben, nunmehr für alle Mitgliedstaaten geöffnet werden (zB Maßnahmen hinsichtlich der Übertragung eines Unternehmens als Vermögen oder hinsichtlich des Wertes von Lieferungen und Erwerben bei Einschaltung verbundener Personen, Bestimmung des Leistungsempfängers als Mehrwertsteuerschuldner etc).