Zu der mit dem AbgÄG 1997 eingefügten Bestimmung des § 112a BAO betreffend offenbar mutwillig gestellte Auskunftsbegehren nach § 1 APG hat der VwGH nun erstmals ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe gegen einen Antragsteller verhängen kann, der mit einem Auskunftsbegehren nach § 1 APG (hier: ob das Finanzamt gewisse Rechtsvorschriften „anerkenne“) die Durchsetzung von strittigen Rechtsansichten bezweckt, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind.