BVergG 2002: § 20 Z 42
BVergG 2006: § 2 Z 48 ; § 131
Die Zuschlagsentscheidung ist eine vorläufige Wissenserklärung. Sie ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung und bedarf daher keines Beschlusses der Gemeindevertretung gemäß § 42 Abs 3 Salzburger Gemeindeordnung.