EGG: §§ 4, 5
KO: §§ 30, 31, 67
Wird der Konkurs nicht aufgrund des vom Gläubiger gestellten Antrags, sondern aufgrund eines erst später vom Gemeinschuldner gestellten Antrags eröffnet, können zwischen den beiden Anträgen vom Gläubiger erlangte Zahlungen nicht wegen der Anfechtungsvoraussetzung des Konkurseröffnungsantrags, sondern - allenfalls - nur wegen Zahlungsunfähigkeit angefochten werden.