§ 1295 ABGB, § 1298 ABGB, § 1299 ABGB
§§ 11 ff WAG
Die Bank verletzt zumindest fahrlässig ihre sich aus § 13 WAG und § 14 WAG ergebenden Verhaltenspflichten, was grundsätzlich zu ihrer Haftung nach § 15 WAG führt, wenn sie bei hoch spekulativen Anlagen (hier: Aktien des „neuen Markts“) zwar auf den möglichen Totalverlust schriftlich hinweist, ansonsten aber jegliche Beratung und Aufklärung unterlässt. Denn ein Entfall der Aufklärungspflicht ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Kunde, im vorgefertigten Formular die Punkte betreffend seine Erfahrungen/Kenntnisse in Wertpapiergeschäften und seine finanziellen Verhältnisse nicht ausfüllt, noch aus dem Umstand, dass der Kunde vertreten ist, wenn der professionelle Vertreter des Endanlegers unter Offenlegung der Identität des Endanlegers Orders übermittelt hat.