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Keine Haftung der Bank gegenüber Treugeber

WirtschaftsrechtJudikatur BankenrechtRdW 2006/405RdW 2006, 433 Heft 7 v. 17.7.2006

§ 1295 ABGB

Sofern die Bank weder weiß noch wissen muss, dass die auf dem Geschäftsgirokonto des Treuhänders konkret eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, haftet sie dem Treugeber nicht, wenn sie diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Treuhänders verbucht.

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