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Einklagbarkeit von Gewinnen - § 5j KSchG ist Eingriffsnorm

WirtschaftsrechtJudikatur KonsumentenschutzRdW 2006/400RdW 2006, 431 Heft 7 v. 17.7.2006

Art 4 Abs 2 EVÜ, Art 7 Abs 2 EVÜ

§ 5j KSchG

§ 5j KSchG ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Anwendungswillen („Eingriffsnorm“) iSd Art 7 Abs 2 EVÜ, die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist. Hat eine in der Schweiz ansässige Unternehmerin an einen in Österreich wohnhaften österreichischen Verbraucher Gewinnzusagen gesendet und hat dieser alle seine Anforderungsschreiben von Österreich aus weggeschickt, ist daher - obwohl die Vermutung des Art 4 Abs 2 EVÜ zur Anwendung schweizerischen Sachrechts führen würde - aufgrund von Art 7 Abs 2 EVÜ dennoch § 5j KSchG anzuwenden.

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