Ab 1. 7. 2006 ist auf einer Rechnung auch die UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers anzugeben, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000,- übersteigt (§ 11 Abs 1 Z 2 UStG, § 28 Abs 26 UStG). Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen; es genügt der Hinweis „Keine UID angegeben“. Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben. Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden.