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UID des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal

gerade noch RECHTzeitigRdW 2006/387dRdW 2006, 401 Heft 7 v. 17.7.2006

Ab 1. 7. 2006 ist auf einer Rechnung auch die UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers anzugeben, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000,- übersteigt (§ 11 Abs 1 Z 2 UStG, § 28 Abs 26 UStG). Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen; es genügt der Hinweis „Keine UID angegeben“. Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben. Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden.

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