Eine Verwaltungspraxis, die zwar rechtswidrig ist, aber vom BMF in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vertreten wird, kann einen Rechtsirrtum des Bürgers begründen, der seine finanzstrafrechtliche Bestrafung ausschließt.
Eine Verwaltungspraxis, die zwar rechtswidrig ist, aber vom BMF in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vertreten wird, kann einen Rechtsirrtum des Bürgers begründen, der seine finanzstrafrechtliche Bestrafung ausschließt.