§ 1295 ABGB, § 1299 f ABGB
§ 222 HGB
Der Steuerberater, der den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellte, haftet grundsätzlich nicht für fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter. Die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich der Jahresabschlusserstellungsverträge setzt voraus, dass der Jahresabschluss an bestimmte Dritte gerichtet war, die im Vertrauen darauf Nachteile erlitten haben. Dabei reicht es nicht aus, dass der Steuerberater damit rechnen musste, dass der von ihm erstellte Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft schließlich publiziert wird, sodass er der Öffentlichkeit zugänglich ist. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Steuerberater klar ersichtlich ist, dass seine Tätigkeit im Interesse bestimmter Dritter erfolgen soll.