Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob die Ansicht von Jöst zutreffend ist. wonachbei gleitender Arbeitszeit Zeitguthaben des Arbeitnehmers am Ende der Gleitzeitperiode, die nicht in die nächste Periode übertragen werden können, nur insofern Überstunden sind, als diese Zeitguthaben die 40-Stunden-Grenze überschreiten.
1. Begründung, warum nicht jedenfalls ein Zuschlag gebühren soll