§ 1 UWG, § 2 UWG
Auch wenn Ersatzteile zwar die gleiche Form wie ein Konkurrenzprodukt haben, fehlt dennoch die Verwechslungsgefahr, wenn die Kunden über die Herkunft der Ersatzteile informiert werden.
Eine Bezugnahme auf die Hauptware, für welche die Ersatzteile bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig; verwendet der Unternehmer eigene Bestellnummern für die von ihm vertriebenen Ersatzteile und verweist er nur deshalb auf die Bestelldaten der Hauptware des Konkurrenten, um seinen Kunden eine verlässliche Identifizierung der Ersatzteile zu ermöglichen, ohne damit aber den Eindruck einer gemeinsamen Herkunft oder eine sonstige Täuschung zu erwecken, liegt weder eine Irreführung noch ein sittenwidriges Verhalten vor.