Für Einkünfteerzielung aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Z 1 EStG muss sich die Betätigung des Steuerpflichtigen als „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ darstellen. Der Unternehmer muss eine „im wirtschaftlichen Verkehr“ begehrte Leistung der Allgemeinheit anbieten und bereit sein, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, der Bedarf an seinen Sachgütern und Leistungen hat. Dieses Tatbestandsmerkmal erscheint jedoch als reine Leerformel und wäre daher entbehrlich.