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Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2005

SteuerrechtDr. Martin Atzmüller, Univ.-Doz. DDr. Gunter MayrRdW 2006/51RdW 2006, 43 Heft 1 v. 20.1.2006

Der Beitrag greift einige Highlights aus dem 120 Seiten umfassenden Wartungserlass 2005 zu den EStR 2000 heraus und beleuchtet diese näher.

1. Branchenbezogenes Verlustausgleichsverbot auch für das Herstellen von Filmen

Nachdem in Deutschland schon seit einiger Zeit über die Beschränkung der Verlustverwertung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (insbesondere Medien- und Filmfonds, Schiffsbeteiligungen und Leasingfonds) nachgedacht wird (und mittlerweile ein neuer Gesetzesentwurf vorliegt)1)1) Nach einem Entwurf soll dies für Verluste aus Modellen gelten, denen der Steuerpflichtige nach 10. 11. 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. 11. 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde; vgl DStR 2005 Heft 48, VI. , schien Österreich als Ausweichlösung für Filmfonds-Modelle interessant - insbesondere dann, wenn das branchenbezogene Verlustausgleichsverbot nach§ 2 Abs 2a zweiter TS EStG nicht greifen sollte. Denn § 2 Abs 2a zweiter TS EStG sieht ein Verlustausgleichsverbot für Einkünfte aus Betrieben vor, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist (sind). Der Wartungserlass stellt das „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ im Zusammenhang mit dem Herstellen von Filmen klar. Werden Filme hergestellt, um sie im Wege der Nutzungsüberlassung zu verwerten (längerfristige Lizenzverträge), so fällt auch die Herstellung der Filme unter das branchenbezogene Verlustausgleichsverbot, weil in diesen Fällen eine „verwertungsbezogene Herstellung“ vorliegt; die gesamte Herstellung ist bereits auf die Lizenzierung ausgerichtet. Aufgrund der bisher unklaren steuerlichen Behandlung gilt dies nicht für Filme, mit deren tatsächlicher Produktion (Drehbeginn) vor 2006 begonnen worden ist.

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