Art 16 Nr 1 EuGVÜ
Art 16 Nr 1 EuGVÜ (ausschließlicher Gerichtsstand ua für Klagen über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen) ist eng auszulegen. Er gilt nicht für die Klage auf Aufhebung eines Teilnutzungsvertrags (Timesharing), bei dem das Nutzungsrecht nicht an einem bestimmten Objekt besteht (nur Typ und Lageort sind festgelegt) und die Mitgliedschaft in der (Tausch-)Organisation den Hauptteil des Entgelts ausmacht.