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Zurverfügungstellung eines mit Phenol verunreinigten Waggons für Zuckertransport: Grobe Fahrlässigkeit der Bahn, Mitverschulden des Absenders

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2006/694RdW 2006, 760 Heft 12 v. 15.12.2006

ABGB: §§ 881 f, 1304

EBG §§ 79, 94 Abs 2 und Abs 3, § 95 Abs 2, § 100 Abs 1 und Abs 2 lit a, § 102

Die Eisenbahn handelt grob fahrlässig, wenn sie vor heiklen Transporten (hier: Transport von Zucker, einem hoch sensiblen Lebensmittel, das leicht Gerüche anziehen kann) keine systematische Reinigung und Kontrolle der Waggons vornimmt.

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