VO BGBl II 2002/166
Die Republik Österreich hat ihre Pflichten aus der 6. MwSt-RL verletzt, indem sie ausländischen Busunternehmern gestattet hat, keine Steuererklärungen einzureichen und den Netto-Mehrwertsteuerbetrag nicht zu zahlen, wenn ihr in Österreich erzielter Jahresumsatz unter 22.000,- € liegt und die österreichische Umsatzsteuer in ihren Rechnungen nicht ausgewiesen wird.