Erstmals hat der OGH klargestellt, dass bei Tod des AN für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung gebührt: Die Kündigungsentschädigung ist kein vom hypothetischen Verlauf des weiteren Dienstverhältnisses völlig unabhängiger Schadenersatzanspruch; auch zukünftige Entwicklungen müssen berücksichtigt werden, selbst wenn sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht absehbar sind. OGH 13. 7. 2006, 8 ObS 8/06v .