Anders als noch vor der Vorabentscheidung EuGH 18. 10. 2005, C-405/03 = RdW 2005/828, hat der OGH nunmehr ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer - mangels unzulässiger Benutzungshandlung iSd § 10 Abs 1 Z 1 MarkSchG (§ 10a MarkSchG) - keine strafbare Handlung begeht, wenn er im Wege des Zollausschlussverfahrens ohne Zustimmung des Markeninhabers verplombte Originalware aus dem EWR-Ausland in ein österreichisches Zollfreilager verbringt, lagert und in das EWR-Ausland weiterverkauft. OGH 14. 6. 2006, 13 Os 39/06v.