§ 30 Abs 2 Z 1 EStG - Wird ein Wohnhaus, das in einem geringeren Ausmaß als 2/3 der Gesamtnutzfläche vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird, innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb wieder veräußert, so ist das gesamte Wohnhaus (und nicht nur der an eine Immobilien-GmbH vermietete Teil) als Gegenstand des Spekulationsgeschäftes anzusehen. Ein (von der Besteuerung ausgenommenes) Eigenheim iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG liegt nämlich nur dann vor, wenn (ua) mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen.