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Offenlegungsvorschriften - Absehen von der Einhebung der Zwangsstrafe

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2005/616RdW 2005, 541 Heft 9 v. 15.9.2005

§ 277 ff HGB, § 283 HGB

§ 234 Z 1 Geo

Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, sohin den Offenlegungsvorschriften entsprochen worden ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde.

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