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Berechnung des Benützungsentgelts aufgrund faktischer Benützung

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/608RdW 2005, 538 Heft 9 v. 15.9.2005

§ 871 ABGB, § 877 ABGB, § 1431 ABGB, § 1437 ABGB

Nach Aufhebung des Kaufvertrags wegen Irrtums muss der Benützer ein angemessenes Benützungsentgelt zahlen. Bei einem redlichen Benützer richtet sich dessen Höhe nach der tatsächlichen Nutzung, nicht nach der objektiven Nutzungsmöglichkeit.

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