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Baustellenkoordinator - Pflicht zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitnehmerschutzRdW 2005/573RdW 2005, 501 Heft 8 v. 16.8.2005

§ 5 Abs 3 BauKG, § 7 Abs 5 BauKG

Wurde für die Ausführungsphase eines Bauvorhabens ein Baustellenkoordinator bestellt, ist allein dieser zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans verpflichtet; den Bauherrn bzw den Projektleiter trifft diesbezüglich keine unmittelbare Pflicht.

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