Im Zuge der Begutachtung des im Ministerialentwurf vorliegenden Handelsrechts-Änderungsgesetzes wurde wiederholt die Befürchtung geäußert, dass die nach § 5 Abs 1 EStG den Gewinn ermittelnden Einzelunternehmer bei In-Kraft-Treten der neuen Gewinnermittlungsvorschriften die stillen Reserven des gewillkürten Betriebsvermögens und des Grund und Bodens versteuern müssten, wenn sie die für die Buchführungspflicht vorgesehenen Größenmerkmale nicht erreichen. Die Autoren vertreten die Meinung, dass diese Furcht unbegründet ist, wenngleich eine Klarstellung im vorliegenden Gesetzesvorschlag begrüßenswert wäre. Zugleich werden Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge der geplanten Änderung des Firmenrechts aufgezeigt.